S A T Z U N G

Satzung des Vereines „Oldtimerfreunde Mühldorf e. V.“

Stand 1.1.2017 (Rev. 1.0)

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§  1     Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Oldtimerfreunde  Mühldorf e.V.

Er hat seinen Sitz in Mühldorf und ist in das Vereinsregister eingetragen. 3.   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2    Vereinszweck

1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts   „Steuerbegünstigte Zwecke“   der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Betreibung des Motorsports mit historischen Fahrzeugen, die Darstellung  der  Geschichte  von  Motorfahrzeugen  durch  Veranstaltung   historischer  Rallye und der Aufbau eines Museums. Der Vereinszweck wird insbesondere durch Ausstellungen Filme, Vorträge und Führungen verwirklicht.

2.  Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3   Mittel des Vereins

Vereinsmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln

Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig  hohe Vergütung  begünstigen, sondern lediglich satzungsgemäße Ausgaben ersetzen.

Den Organen des Vereins werden Aufwendungen  und Auslagen erstattet. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung  und die pauschale Auslagenerstattung  sind zulässig.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht dessen Vermögen auf die Stadt Mühldorf über, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4    Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft können erwerben:

  • Natürliche  Personen
  • Juristische Personen
  • Verbände  und Organisationen mit ähnlichen Zwecken

Der Aufnahmeantrag  ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der darüber entscheidet. Ablehnungsgründe  brauchen nicht bekannt gegeben werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Ein Anspruch auf Aufnahmen besteht nicht. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung an.
Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten wie die übrigen Mitglieder.

§ 5    Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

Freiwilligen Austritt, der nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen kann und drei Monate vorher schriftlich angezeigt werden muss.

Tod des Mitgliedes

Ausschluss aus dem Verein. Hierüber entscheidet der Vorstand mit Beschluss. Dafür ist innerhalb des Vorstandes eine 3/4 Mehrheit notwendig.

Ausschlussgründe sind insbesondere

  • Grobe Verstöße gegen die Satzung und die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane
  • Vereinsschädigendes Verhalten  innerhalb und außerhalb des Vereins
  • Zahlungsrückstand  von einem Jahresbeitrag
  • Vor dem Ausschluss ist dem Betreffenden Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen zu geben.
  • Mit Ausscheiden erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

§ 6    Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an dessen Veranstaltungen  teilzunehmen.
In der Mitgliederversammlung haben sie das Recht, Anträge zu stellen und vom vollendeten 18. Lebensjahr an das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte  Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
Die Mitglieder haben die Pflicht, zur Erfüllung der Vereinsaufgaben beizutragen und die Beschlüsse und Anordnungen des Vorstands zu befolgen.
Sie müssen den Jahresbeitrag bis 31. Januar eines jeden Jahres bezahlen.

§ 7     Beiträge

Die Höhe des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr setzt der Vorstand fest. In besonderen Fällen kann der Vorstand beschließen, den Jahresbeitrag zu ermäßigen oder ganz davon abzusehen. Im Laufe des Jahres eingetretene Mitglieder entrichten den Beitrag für das ganze Jahr.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Der Vorstand ist ermächtigt, Spenden zur Finanzierung der Vereinstätigkeit entgegenzunehmen.

§  8      Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • Der Vorstand
  • Die Mitgliederversammlung

§ 9     Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter sowie dem Schriftführer, dem Schatzmeister und dem Marktleiter. Die Beiratsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung  gewählt. Deren Zuständigkeitsbereich  wird von der Vorstandschaft festgelegt. Die Beiratsmitglieder können den Vorstand mit schriftlicher Vollmacht vertreten.

Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung  gewählt. Er ist für alle Angelegenheiten  des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
Seine Amtsdauer beträgt vier Jahre. Er kann wiedergewählt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen  Mitglieds durch Zuwahl aus den Reihen der Vereinsmitglieder. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden vertreten. Jeder hat Einzelvertretungsbefugnis.
Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter können ohne Vorstandsbeschluss  über einen Betrag von 1500.- € verfügen.

§ 10  Die Mitgliederversammlung

Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung  statt, die vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuberufen ist.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung  ist anzusetzen, wenn die Belange des Vereins es erfordern oder mindesten ein Drittel der stimmberechtigten  Mitglieder sie schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt.
Der Mitgliederversammlung  obliegt insbesondere

  • Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes
  • Die Entlastung des Vorstandes
  • Die Wahl von zwei Kassenprüfern
  • Die Wahl von Beiratsmitgliedern
  • Die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Satzungsänderungen
  • Die Auflösung des Vereins

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung  ist beschlussfähig. Sie beschließt durch einfache Mehrheit der wirksam abgegeben Stimmen, außer bei Satzungsänderungen, Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ausschluss von Mitgliedern, für die eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist.
Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden des Vorstandes sowie dem Schriftführer zu unterschreiben und den Mitgliedern zuzustellen ist.

§ 11  Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Ihnen obliegt die Kontrolle der laufenden Geschäfte sowie die Überprüfung des Rechnungsabschlusses  am Ende des Geschäftsjahres  und, soweit festgestellt, die schriftliche Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit.

§ 12  Haftung

Die Vereinsmitglieder  haften nur mit dem Vereinsvermögen.  Der Vorstand ist verpflichtet, bei allen im Namen des Vereins erfolgten Rechtsgeschäften auf die Haftungsbeschränkung der Mitglieder hinzuweisen.

§  13   Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen  Mitgliederversammlung  von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste und zweite Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

Eingetragen ins Vereinsregister des Amtsgerichtes Traunstein ist der Verein unter der Registernummer: VR 30375   v. 14.04.2009 und 09.12.2009